GOETHE-ZERTIFIKAT STANDARD C1.pdf

(91 KB) Pobierz
C1_Pruefungsordnung_10
GOETHE-ZERTIFIKAT
(ZMP)
C1
PRÜFUNGSORDNUNG
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
A1
A2
B1 B2 C1 C2
Stand: 07.2007
10409571.011.png 10409571.012.png
GOETHE-ZERTIFIKAT C1
1 PrüfungsordnungGoethe-Zertifikat C1 (ZMP)
Die Prüfung Goethe-Zertifikat C1 (ZMP) wurde vom Goethe-Institut entwickelt.
Sie wird weltweit nach einheitlichen Bestimmungen durchgeführt und ausgewertet.
1. Abschnitt:
Vorbereitung
der Prüfung,
Organisation/
Verwaltung
§ 1 Zulassungsvoraussetzung
Die Prüfung richtet sich an Erwachsene und Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen Bereich in der Zentrale
des Goethe-Instituts. Die Prüfungsteilnahme ist nicht an den Besuch eines bestimmten
Sprachkurses gebunden.
§ 2 Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung entscheidet das Prüfungszentrum. Die Entscheidung über die Zulassung
ist den Bewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes mitzuteilen.
Nicht zugelassene Bewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der
Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
§ 3 Prüfungszentren
Als Prüfungszentren dienen
die Goethe-Institute im In- und Ausland,
lizenzierte Prüfungszentren, d.h. Institutionen, denen das Goethe-Institut
eine Prüfungslizenz für die C1-Prüfung erteilt hat.
Im Falle von autorisierten Prüfern fungiert das zuständige Goethe-Institut
als Prüfungszentrum.
§ 4 Prüfungstermine
Das Prüfungszentrum bestimmt Anmeldetermin, Ort und Zeit der Prüfung.
§ 5 Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt beim örtlichen Prüfungszentrum innerhalb der Anmeldefrist.
Anmeldeformulare erhalten die Prüfungsbewerber beim örtlichen Prüfungszentrum.
Mit der Prüfungsanmeldung bestätigen Prüfungsteilnehmende, dass sie die geltende
Prüfungsordnung zur Kenntnis genommen haben.
Für behinderte Teilnehmende sind Sonderregelungen möglich, sofern die Behinderung
bereits bei der Anmeldung durch einen geeigneten Nachweis belegt wird.
§ 6 Prüfungsgebühr
Die Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Jedes Prüfungszentrum legt die vor Ort geltende Prüfungsgebühr fest.
Die Prüfungsgebühr ist bei der Anmeldung zur Prüfung zu bezahlen.
2. Abschnitt:
Prüfungsrahmen,
Dauer/Teile
§ 7 Prüfungsdauer
Die schriftliche Prüfung dauert insgesamt 190 Minuten.
Die mündliche Prüfung dauert circa 15 Minuten für maximal zwei Teilnehmende.
§ 8 Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Gruppenprüfung und einer mündlichen
Paar- bzw. Einzelprüfung (circa 15 bzw. 10 Minuten).
Die schriftliche Prüfung besteht aus drei obligatorischen Teilprüfungen:
Leseverstehen – 70 Minuten,
Hörverstehen – circa 40 Minuten,
Schriftlicher Ausdruck – 80 Minuten.
Seite 1
Goethe-Zertifikat C1 Prüfungsordnung Stand: 050707
10409571.013.png 10409571.014.png 10409571.001.png
Prüfungsordnung
§ 9 Prüfungsaufgaben
Das Prüfungsmaterial darf nur in der Form verwendet werden, wie es von der Prüfungs-
zentrale ausgegeben worden ist. Die Prüfungstexte dürfen weder in ihrem Wortlaut noch
in ihrer Anordnung verändert werden; ausgenommen von dieser Bestimmung ist die
Korrektur technischer Fehler oder Mängel.
§ 10 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 11 Aufsicht
Der Prüfungsausschuss stellt durch eine Aufsicht sicher, dass Prüfungsteilnehmende
selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeitsmitteln arbeiten.
§ 12 Ausweispflicht und Belehrung
Prüfungsbewerber – insbesondere Externe – haben sich bei Prüfungsbeginn auf Verlangen
über ihre Person auszuweisen.
§ 13 Ausschluss von der Prüfung
Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer bei der Prüfung täuscht, unerlaubte Hilfen
verwendet oder sie anderen gewährt. In diesem Fall werden die Prüfungsleistungen nicht
bewertet. Als unerlaubte Hilfsmittel und Hilfen gelten fachliche Unterlagen, die nicht zum
Prüfungsmaterial gehören (z.B. Wörterbücher, Grammatiken, vorbereitete Konzeptpapiere)
und technische Hilfsmittel wie Mobiltelefone, Minicomputer o.Ä.
Stellt sich erst nach Beendigung der Prüfung heraus, dass Tatbestände für einen Ausschluss
gegeben sind, so ist die Prüfungskommission berechtigt, die Prüfung als „nicht bestanden“
zu bewerten. Die Prüfungskommission muss die betroffene Prüfungsteilnehmerin/den
betroffenen Prüfungsteilnehmer anhören, bevor sie eine Entscheidung trifft. In Zweifels-
fällen wird der zuständige Fachbereich der Zentrale verständigt und um Entscheidung
gebeten.
§ 14 Rücktritt, Nichtteilnahme
Die Möglichkeit zum Rücktritt von der Prüfung besteht; es besteht allerdings kein
Anspruch auf Erstattung von Prüfungsgebühren. Erfolgt der Rücktritt rechtzeitig vor
Prüfungsbeginn, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt, erfolgt der Rücktritt erst nach
Prüfungsbeginn, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Ausnahmeregelungen sind möglich.
§ 15 Gesamtpunktzahl und Bestehen der Prüfung
Die Prüfungsleistungen werden in Form von Punkten und Noten dokumentiert. Maximal
können 100 Punkte erreicht werden, und zwar 75 Punkte im schriftlichen Teil und 25
Punkte im mündlichen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Punkte erzielt
wurden, wovon mindestens 45 Punkte in der schriftlichen und mindestens 15 Punkte in
der mündlichen Prüfung erreicht werden müssen. Andernfalls gilt die gesamte Prüfung als
nicht bestanden.
3. Abschnitt:
Bewertung und
Beurkundung der
Prüfung
Goethe-Zertifikat C1 Prüfungsordnung Stand: 050707
Seite 2
10409571.002.png 10409571.003.png 10409571.004.png
GOETHE-ZERTIFIKAT C1
§ 16 Zertifizierung
Teilnehmende, die die gesamte Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis.
Das Zeugnis wird vom Prüfungszentrum ausgestellt, das die Prüfung durchgeführt hat.
Institutionen mit Prüfungslizenz im Ausland stellen die Zeugnisse selbst aus und leiten sie
zur Unterzeichnung an das zuständige Goethe-Institut weiter. Im Falle von autorisierten
Prüfern werden die Zeugnisse vom verantwortlichen Goethe-Institut ausgestellt und unter-
schrieben.
Die Goethe-Zentren stellen die Zeugnisse selbst aus und unterzeichnen sie auch selbst.
Anhand der auf der Rückseite aufgedruckten Tabelle kann die erreichte Punktzahl wie folgt
interpretiert werden:
Punkte Prädikat
100 – 90 sehr gut
89,5 – 80 gut
79,5 – 70 befriedigend
69,5 – 60 ausreichend
unter
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten Prüfungsteilnehmende auf Antrag als Teilnahme-
bestätigung eine Kopie des Gesamtergebnisbogens. Das Prüfungszentrum weist in diesem
Fall auf die Bedingungen zur Wiederholung der Prüfung hin.
§ 17 Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Im Wiederholungsfall sind die Kosten
von den Teilnehmenden zu übernehmen. Die Prüfung kann in der Regel nur als Ganzes
wiederholt werden. In Ausnahmefällen und insofern es die organisatorischen Möglich-
keiten am Prüfungszentrum erlauben, sind Teilwiederholungen möglich, d.h. die Wieder-
holung entweder der mündlichen oder der gesamten schriftlichen Prüfung. Ein Anspruch
auf Teilwiederholung seitens der Prüfungsteilnehmenden besteht nicht. Teilwiederholungen
sind innerhalb eines Jahres möglich.
4. Abschnitt:
Prüfungsausschuss
§ 18 Berufung und Zusammensetzung
Für die Abnahme der Prüfung errichtet das Prüfungszentrum einen Prüfungsausschuss aus
mindestens drei Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus den beiden Prüfenden und dem
Prüfungsverantwortlichen des jeweiligen Prüfungszentrums. Die Mitglieder werden durch
Trainingsmaterialien und -seminare auf ihre Aufgabe vorbereitet.
§ 19 Befangenheit
Liegen triftige Gründe oder Bedenken wegen Befangenheit eines Prüfenden vor, so darf
dieser bei der Prüfung nicht mitwirken. Die Entscheidung über die weitere Mitwirkung
trifft das Prüfungszentrum.
§ 20 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Die beiden Prüfenden sprechen die Bewertung der Leistungen der Teilnehmenden
miteinander ab. Erfolgt keine Einigung über das erzielte Ergebnis, entscheidet der
Prüfungsverantwortliche des Prüfungszentrums.
Seite 3
Goethe-Zertifikat C1 Prüfungsordnung Stand: 050707
60 nicht bestanden
10409571.005.png 10409571.006.png 10409571.007.png
Prüfungsordnung
§ 21 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber
Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 22 Einsprüche
Einsprüche gegen die Durchführung der Prüfung oder gegen das Prüfungsergebnis sind
innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Prüfungszentrum schriftlich einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet das Prüfungszentrum.
In Zweifelsfällen wird der zuständige Fachbereich der Zentrale verständigt.
§ 23 Einsichtnahme
Prüfungsteilnehmende können auf Antrag nach Abschluss der gesamten Prüfung in
Anwesenheit des Verantwortlichen für Prüfungen Einsicht in ihre korrigierten schriftlichen
Prüfungsarbeiten nehmen. Auszüge, Ablichtungen oder Abschriften dürfen nicht
angefertigt werden.
5. Abschnitt:
Schluss-
bestimmungen
§ 24 Geheimhaltung
Die Prüfungsunterlagen zu allen Prüfungssätzen sind vertraulich. Sie unterliegen der
Geheimhaltungspflicht und müssen unter Verschluss gehalten werden.
§ 25 Urheberrecht
Alle Prüfungsmaterialien sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und die
Übertragung dieser Materialien sind nur mit besonderer Genehmigung durch den
zuständigen Fachbereich gestattet. Die Prüfungsmaterialien dürfen nur in der Prüfung
verwendet werden.
§ 26 Archivierung
Die Goethe-Institute im In- und Ausland bewahren die Prüfungsunterlagen selbst auf.
Darüber hinaus archiviert das jeweilige Goethe-Institut im Ausland die Prüfungsunterlagen
für alle Prüfungslizenznehmer und autorisierten Prüfer. Ausnahmen von der Regelung
bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den zuständigen Bereich der Zentrale.
Goethe-Zentren archivieren ihre Prüfungsunterlagen selbst.
Die Prüfungsarbeiten und die Protokolle der mündlichen Prüfung werden (gerechnet vom
Prüfungstermin an) 12 Monate aufbewahrt und dann vernichtet.
Die Ergebnislisten oder -bögen werden 10 Jahre aufbewahrt und dann vernichtet.
Goethe-Zertifikat C1 Prüfungsordnung Stand: 050707
Seite 4
10409571.008.png 10409571.009.png 10409571.010.png
Zgłoś jeśli naruszono regulamin