Köbler - Juristisches Wörterbuch.pdf

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Vahlen Studienreihe Jura
Köbler · Juristisches Wörterbuch 2004/1 4
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Juristisches Wörterbuch
Rechtsdeutsch für jedermann
Das deutsche Recht
in einem Band
aus einer Hand
auf neuem Stand
von
Dr. Gerhard Köbler
o. Professor
12., neubearbeitete Auflage
Verlag Franz Vahlen München
Die Deutsche Bibliothek – CIP-Einheitsaufnahme
Köbler, Gerhard:
Juristisches Wörterbuch /
von Gerhard Köbler. – 12., neubearb. Aufl. – München : Vahlen, 2003
(Vahlen-Studienreihe Jura)
ISBN 3-8006-
NE: HST
ISBN 3 8006
© 2003 Verlag Franz Vahlen GmbH, München
Satz und Druck: Wagner GmbH, Nördlingen
Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem
Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)
Vo r w o r t
Juristen haben eine besondere, von der allgemeinen Sprache verschiedene Fachsprache. Sie zu
verstehen, ist nicht immer leicht. Sie zu beherrschen vermag nur, wer sie sich zu eigen macht.
Die Vermittlung ihres Fachwortschatzes ist ein wesentliches Ziel der juristischen Ausbildung.
Angesichts des beständigen rechtlichen Wandels kann sie immer nur auf Zeit gelingen. Deswegen
ist lebenslanges Lernen erforderlich.
Dazu will das vorliegende Buch beitragen, indem es den Kernrechtswortschatz Deutschlands
laufend als einfache Einheit zusammenfasst. Diesen Grundbestand versieht es mit gleichmäßiger
transparenter Struktur. Leicht lesbar wird das Ergebnis seit vielen Jahren jedermann zur Verfügung
gestellt.
Ausgangspunkt der Bearbeitung ist das einzelne Rechtswort. Es erhält seinen festen Platz im Buch
durch dessen strikt alphabetische Ordnung. Mit der jeweiligen Rechtswirklichkeit wird es durch
seine wichtigsten gesetzlichen Fundstellen verknüpft.
Als erstes wird jedes Rechtswort auf seinen Inhalt (was ist das?) befragt. Dafür wird durchgehend
die logische Möglichkeit genutzt, das besondere Kennzeichnende (einer als unbekannt angesehenen
Art z. B. Quadrat) durch das Allgemeine (einer als bekannt angesehenen Gattung z. B. Rechteck)
und das (als bekannt angesehene) Besondere (der als unbekannt angesehenen Art z. B. mit gleich
langen Seiten) innerhalb des Allgemeinen (der als bekannt angesehenen Gattung z. B. Rechteck)
verständlich zu machen. Deshalb wird etwa zur Beantwortung der Frage: „was ist ein
Abkömmling?“ zwischen dem als unbekannt angesehenen zu Definierenden (Abkömmling) und
dem aus zwei als bekannt behandelten Teilen bestehenden Definierenden (Gattung, Sondermerkmal
der Art innerhalb der Gattung) eine umkehrbare Gleichung (a = g*, g* = a) hergestellt.
Innerhalb dieser (nur bei überzeugender Definition wirklich umkehrbaren) Gleichung (z. B.
Abkömmling = Verwandter absteigender Linie bzw. Verwandter absteigender Linie =
Abkömmling) kann das zu Definierende (z. B. Abkömmling) logischerweise nicht auch innerhalb
des zweiteiligen Definierenden (z. B. Verwandter absteigender Linie) verwendet werden, darf also
nicht zugleich links und rechts des Gleichheitszeichens stehen. Das zweiteilige Definierende (z. B.
Verwandter absteigender Linie) ist wegen der bei ihm vorausgesetzten Bekanntheit (der Gattung z.
B. Verwandter und des besonderen Merkmals der Art innerhalb der Gattung z. B. absteigender
Linie) logischerweise verständlicher als das auf Grund seiner (angenommenen bzw.
verhältnismäßigen) Unbekanntheit (der Art) zu Definierende (z. B. Abkömmling). Die gesamte
Definition hat logischerweise Platz in einem einzigen (kurzen und klaren), wesensmäßig durch das
unabdingbare Gleichheitszeichen bestimmten Satz (z. B. Abkömmling = Verwandter absteigender
Linie, Auslieferung = zwangsweise Verbringung eines Menschen ins Ausland auf Ersuchen eines
ausländischen Staats zwecks Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, Gaststätte = Unternehmen
zur gewerbsmäßigen Bewirtung oder Beherbergung von Menschen, Pflichtteil = unentziehbare
Mindestbeteiligung naher enterbter Angehöriger am Nachlass eines Erblassers, Urkunde =
allgemein oder für Eingeweihte verständliche, den Aussteller erkennen lassende und zum Beweis
einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignete und bestimmte verkörperte Gedankenerklärung).
Wer weiß, was der Abkömmling, die Auslieferung, die Gaststätte, der Pflichtteil oder die Urkunde
ist, hat es bei der Zuordnung des wirklichen Lebens zu rechtlichen Regeln (Rechtsanwendung)
leicht. Er muss beispielsweise nur prüfen, ob der ihm in einem Erbfall genannte einzelne Mensch (z.
B. Hans) ein Verwandter des Erblassers ist und der absteigenden Linie angehört. Kann er dies
gleichsetzend bejahen, hat er den Betreffenden für jedermann nachvollziehbar und damit
überzeugend als Abkömmling erwiesen, der vielleicht Erbe vieler Millionen eines Erblassers ist.
Voraussetzung dafür ist nur noch, dass der Rechtssatz: der Abkömmling (Tatbestand) ist Erbe
(Rechtsfolge) besteht. Gilt nämlich (juristisch) der Rechtssatz bzw. (logisch) das (erste) Urteil T
(Tatbestand) = R (Rechtsfolge) bzw. A = E (Abkömmling = Erbe), hat der Rechtsanwender bereits
einen Obersatz, zu dem das (logisch zweite) Urteil S (Sachverhalt) = T (Tatbestand) bzw. H = A
(Hans = Abkömmling) als Untersatz hinzutritt. Damit ist (als drittes Urteil) der Schlusssatz S = R
bzw. H = E (Hans = Erbe) logisch unausweichlich.
Der wegen dieser methodischen Zusammenhänge für den zum logischen Vorgehen verpflichteten
Rechtsanwender grundlegend wichtigen Definition jedes Stichworts folgt im einzelnen
Wörterbuchartikel zwecks weiterer Orientierung im Gesamtzusammenhang des Rechtsganzen
regelmäßig die sachliche Vernetzung des Stichworts mit seiner übergeordneten Sacheinheit
(Gattung), von der es nur eine besondere Art bildet, und zu seinen eigenen untergeordneten
Sacheinheiten (Arten bzw. Unterarten), für die es die allgemeinere Gattung darstellt. Darüber
hinaus wird auch sonst alles sachlich Wissenswerte angerissen, so dass durch den dem Stichwort
folgenden Sachtext das Rechtswörterbuch von selbst auch Sachwörterbuch wird. Lebensnahe
Beispiele (z. B. für Anstalt, Falschbeurkundung, Kausalität, Tatbestandsirrtum oder Verbalinjurie)
erleichtern dabei das Verständnis ebenso wie die häufige Aufnahme des dem besonderen
Rechtswort als Ausgangspunkt vielfach vorausliegenden allgemeinen Worts der Grundsprache
(z. B. aktiv, Finanz, Karte, Stück, Zustand).
Dem (definierten) Stichwort und dem (vernetzenden) Sachtext folgt als dritte erweiternde
Informationsschicht die beliebige eigene Vertiefung erlaubende Literatur. Für sie bietet schon die
Angabe der das Stichwort verwendenden Gesetzesstelle(n) einen einfachen Kurzhinweis auf
allgemeine systematische Standardwerke, die aus Platzgründen von der zwölften Auflage an
grundsätzlich nur (noch) zusammenfassend am Ende des Bandes im Volltitel aufgelistet werden
können. Daneben ist für zahlreiche Artikel auch spezielles aktuelles Schrifttum aufgeführt, so dass
das Wörterbuch zugleich eine preiswerte handliche Bibliographie der wichtigsten und neuesten
Werke der juristischen Gegenwartsliteratur darstellt.
Wer seinen Inhalt weiß, hat die im Wissen enthaltene Macht. Wer die dahinter stehende
Denkstruktur erlernt, erlangt zusätzliches eigenes Können. Wer Wissen und Können vereint,
meistert überall das Leben.
Die neue Auflage bringt das aktuelle Sachinformation und methodische Denkschulung zu
selbverständlicher, kostengünstiger Einheit verbindende Buch in Stichwörtern, Sachtexten und
Literaturhinweisen wieder auf den neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und
Wissenschaft.
Durch die dabei vorgenommenen Verdichtungen wird der Inhalt des Werks zugleich verkürzt und
vermehrt. Gleichwohl bleibt es ein systematisch strukturiertes Kompaktnachschlagewerk aus einer
Hand, das für jedermann ohne große Mühe die gesamte Welt des deutschen Rechts eröffnet. Vom
Englischen, Französischen, Italienischen, Spanischen, Russischen, Polnischen, Türkischen und
Chinesischen her bzw. für das Englische, Französische, Italienische, Spanische, Russische,
Polnische, Türkische und Chinesische wird der Rechtsstandort Deutschland innovierend und
globalisierend erschlossen durch meine im Zentrum integrativer europäischer Legistik erarbeiteten
Taschenbücher internationaler Lexikographie Rechtsenglisch (5. A. 2001), Rechtsfranzösisch (3. A.
2001), Rechtsitalienisch (1996), Rechtsspanisch (1997), Rechtsrussisch (2001), Rechtspolnisch
(2001), Rechtstürkisch (2002) und Rechtschinesisch (2002), von der Sprachgeschichte her durch
mein Etymologisches Rechtswörterbuch (1995, UTB 1888) und von der Sachgeschichte her durch
mein nach gleichen didaktischen Gesichtspunkten geschaffenes Lexikon der europäischen
Rechtsgeschichte (C. H. Beck 1997).
Für trotz vieler Bemühungen vorhandene Ungenauigkeiten, Schwächen und Lücken bitte ich den
einsichtigen Leser mit dem Hinweis auf nobody is perfect um freundliche Nachsicht. Er möge
bedenken, dass die Gesamtheit des Rechts vollständig und fehlerfrei zu erfassen dem Einzelnen
angesichts der tiefgreifenden, sich täglich wandelnden Verrechtlichung allen menschlichen Lebens
kaum wirklich möglich ist. Er kann sich deshalb um die Allgemeinheit dadurch verdient machen,
dass er mich unmittelbar auf Lücken und Fehler hinweist.
Für grundlegende Unterstützung der ersten Anfänge sehr zu danken habe ich Andrea Höhne und
Bernhard Cromm, für einfache freundliche Förderung inmitten leistungsfeindlichster, von Inzucht,
Betrug und Korruption geprägter Gegebenheiten Eva Tiefenbrunner, Leander Loacker, Judith
Köbler, Silvia Inselsbacher und Alexandra Larcher. Möge die gemeinsame Anstrengung das Recht
tatsächlich fördern und das Unrecht wirklich mindern. Vielleicht bessert sich dadurch die Welt.
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